NHundG Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden
(NHundG)
Vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2 - VORIS 21011 -)
Geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 367)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 – Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die
mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
§ 2 – Allgemeine Pflichten
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit
ausgehen.
§ 3 – Erlaubnispflicht
(1) Wer einen nach Maßgabe des Absatzes 2 gefährlichen Hund hält, bedarf der Erlaubnis.
(2) Erhält die Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist,
insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, so hat sie den Hinweis von Amts wegen zu
prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Widerspruch
und Klage gegen diese Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder
eine ähnliche Einrichtung betreiben, bedürfen keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Gleiches gilt für Körperschaften
des öffentlichen Rechts für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
(4) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht, wer in Niedersachsen keine Hauptwohnung im
Sinne des § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) hat und sich nicht länger als zwei
Monate ununterbrochen in Niedersachsen aufhält.
§ 4 – Beantragung der Erlaubnis
Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis, so gilt das Halten des Hundes bis
zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Der Hund ist außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke
anzuleinen und hat einen Maulkorb zu tragen. Die Person, die den Hund führt, hat eine von der Behörde
auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und der Behörde auf Verlangen
zur Prüfung auszuhändigen.
§ 5 – Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn
1. die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des
gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 6), persönliche Eignung (§ 7) und Sachkunde (§
8) besitzt,
2. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 9) nachgewiesen
ist,
3. der Hund unveränderlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung gewährleistet ist, und
4. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden
(§ 10) nachgewiesen ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind die Anforderungen des
Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten die Unterlagen
vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die
Frist kann auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis
zu versagen.
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und
Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt
werden.
(5) Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 6 – Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1. wegen
a) unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden,
b) einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz,
c) einer anderen, vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen
oder zu einer Freiheitsstrafe
rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
2. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur
Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
§ 7 – Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer
1. geschäftsunfähig ist,
2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach §
1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird,
3. von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
4. aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die
Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.
§ 8 – Sachkunde
Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten
den Hund so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit ausgeht.
§ 9 – Wesenstest
Die Sozialverträglichkeit des Hundes kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden, der
von einer vom Fachministerium zugelassenen Person oder Stelle nach Feststellung der Gefährlichkeit
(§ 3 Abs. 2 Satz 2) durchgeführt worden ist. Der Nachweis der Sozialverträglichkeit kann auch durch
einen in einem anderen Land oder Staat durchgeführten Test erbracht werden, wenn das Fachministerium
den Test dieses Landes oder Staates als dem Wesenstest nach Satz 1 gleichwertig anerkannt
hat.
§ 10 – Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für
Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Zuständige Stelle nach § 158c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist
die nach § 15 zuständige Behörde.
§ 11 – Führen eines gefährlichen Hundes
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb ausbruchsicherer
Grundstücke nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung nach
Absatz 4 Satz 1 besitzt.
(2) Gefährliche Hunde sind außerhalb ausbruchsicherer privater Grundstücke anzuleinen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes die Erlaubnis
mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Behörde hat einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag
eine Bescheinigung auszustellen, dass sie einen gefährlichen Hund außerhalb ausbruchsicherer
Grundstücke führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. Sie hat
diese Bescheinigung und die Erlaubnis beim Führen des Hundes mitzuführen und der Behörde auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 12 – Mitwirkungspflichten, Betretensrecht
(1) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes hat der Behörde
1. die Aufgabe des Haltens des Hundes einschließlich des Namens und der Anschrift einer neuen
Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters,
2. das Abhandenkommen oder den Tod des Hundes und
3. An- und Abmeldungen (§ 9 Abs. 1 und 2 NMG) sowie Anzeigen (§ 13 Abs. 2 NMG) unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
(2) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Hundehalterinnen und Hundehalter
die ihren Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Bedienstete und sonstige Beauftragte der Behörde dürfen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlich ist,
1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
2. Betriebsräume während der Betriebszeiten
betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
§ 13 – Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
(1) Die Behörde kann unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe des Niedersächsischen
Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen treffen, um
eine von einem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
(2) Die Befugnis der nach § 55 NGefAG zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr abstrakter
von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.
§ 14 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einen Hund entgegen § 4 Satz 2 nicht angeleint oder ohne Maulkorb führt,
2. entgegen § 4 Satz 3 die Bescheinigung über die Antragstellung nicht mitführt oder aushändigt,
3. gegen eine Auflage nach § 5 Abs. 4 verstößt,
4. einen Hund entgegen § 11 Abs. 1 durch eine Person führen lässt, die keine Bescheinigung nach §
11 Abs. 4 Satz 1 besitzt,
5. einen Hund entgegen § 11 Abs. 2 nicht angeleint führt,
6. entgegen § 11 Abs. 3 die Erlaubnis nicht mitführt oder aushändigt,
7. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 die Erlaubnis oder die Bescheinigung nicht mitführt oder aushändigt,
8. entgegen § 12 Abs. 1 eine Mitteilungspflicht nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 15 – Zuständigkeit, Deckung der Kosten
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen.
In der Region Hannover ist die Landeshauptstadt Hannover in ihrem Gebiet, im Übrigen die
Region Hannover zuständig. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte nach § 11 Abs. 1
Satz 1 sowie der selbständigen Gemeinden nach § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen
Gemeindeordnung wird ausgeschlossen.
(2) Die Aufgaben nach diesem Gesetz gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Die durch die
Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehenden Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs
abgegolten.
§ 16 – In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2003 in Kraft.
(2) Die Erlaubnisse oder als Erlaubnis fortgeltenden Ausnahmegenehmigungen für das Halten von
Hunden werden zum 1. Oktober 2003 unwirksam, wenn die Erlaubnispflicht allein auf der Zugehörigkeit
des Hundes zu einer Rasse oder einem Typ beruhte.


Niedersächisches Gesetz für Haltung von Hunden


Druckbare Version


Gästebuch
Kontakt